03.12.2021
Kabinett: Corona-Entwicklungen in Bayern
Corona-Entwicklungen in Bayern / Änderung der 15. BayIfSMV zum 4. Dezember / keine Zuschauer bei großen überregionalen Sportveranstaltungen / 2G auch in der Außengastronomie / auch Ladengeschäfte grundsätzlich nur unter 2G-Bedingungen / monatlicher Unternehmerlohn für besonders betroffene Brache der Marktkaufleute und Schausteller
Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor sehr ernst. Die Entwicklung der Infektionszahlen in Bayern zeigt zwar, dass die getroffenen Maßnahmen wirken. Trotzdem müssen mit Blick auf die weiterhin schwindenden Krankenhauskapazitäten weitere Einschränkungen erfolgen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 2. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin dazu einen Beschluss gefasst. Auf dieser Grundlage beschließt der Ministerrat:
1. Die15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung(15. BayIfSMV) wird in folgenden Punktenzum 4. Dezember 2021(Inkrafttreten) angepasst:
1.1. Zugroßen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
1.2. Fürgastronomische Angebote unter freiem Himmelgelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt; die Örtlichkeiten sind von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen.
1.3. DieÖffnung von Ladengeschäftenmit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Diese Bestimmung tritt – um den Geschäften Zeit zur Vorbereitung zu geben – erst am 8. Dezember 2021(Mittwoch) in Kraft.
Zum täglichen Bedarf gehören in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremseinsbesondere:
• Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
• Getränkemärkte
• Reformhäuser
• Babyfachmärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Optiker
• Hörakustiker
• Tankstellen
• Stellen des Zeitungsverkaufs
• Buchhandlungen,
• Blumenfachgeschäfte
• Tierbedarfsmärkte
• Futtermittelmärkte
• Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
• und der Großhandel.
1.4. AnSilvesterund amNeujahrstagsind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Soweit rechtlich möglich soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund ist aufgefordert, wie im letzten Jahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.
2.Perspektivisch:
•Kontaktbeschränkungen: Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen durch Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung schafft, werden die Kontaktbeschränkungen entsprechend dem gestrigen MPK-Beschluss weiter verschärft: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung dürfenUngeimpfte und Nichtgenesenesich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.
• Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen insgesamt ein hoch belastetes Gebiet. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt beiprivaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesein Umsetzung des gestrigen MPK-Beschlusses eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.
3. Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche derMarktkaufleute und Schaustellererhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einenmonatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EURfür den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien der Härtefallhilfen ausarbeiten und darin zielgenaue Abgrenzungen vornehmen.