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Kabinettssitzung: Teststrategie und Stärkung der Medienlandschaft
Kabinettssitzung: Teststrategie und Stärkung der Medienlandschaft

30.06.2020

Kabinettssitzung: Teststrategie und Stärkung der Medienlandschaft

Der Bayerische Ministerrat hat in der Kabinettssitzung vom 30.06.2020 die bayerische Teststrategie beschlossen. Außerdem haben wir u.a. einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Medienlandschaft auf den Weg gebracht.

1. Bayerische Teststrategie zur Bewältigung der Corona-Pandemie / Testungen zum Schutz bei akutem Infektionsgeschehen / Testungen zur Sicherheit der Bewohner Bayerns / Testungen zur Prävention in infektionsgefährdeten Bereichen

Der Ministerrat hat heute zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für Bayern beschlossen und wird damit die bereits von der Staatsregierung beschlossenen Testungen weiter massiv ausbauen. Der Freistaat Bayern setzt bei seiner Strategie auf den Dreiklang der Ziele „Schutz, Sicherheit und Prävention“.

A. Testungen zum Schutz bei akutem Infektionsgeschehen

a. Testung symptomatischer Patientinnen und Patienten
Zur schnellen Erkennung von Erkrankten hat die Testung von Personen mit einschlägigen Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus hindeuten, oberste Priorität.

b. Kontaktpersonen der Gruppe I
Um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen, testen die Gesundheitsämter enge Kontaktpersonen von Erkrankten so früh wie möglich am ersten Tag der Ermittlungen und dann erneut fünf bis sieben Tage nach der Erstexposition.

c. Bekämpfung von Ausbruchsgeschehen
Im Rahmen von Ausbruchsgeschehen führen die Gesundheitsämter auch weiterhin systematisch Reihentestungen aller betroffenen Personen durch, um insbesondere vulnerable Personengruppen zu schützen, bei denen situationsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

B. Testungen zur Sicherheit der Bewohner Bayerns

a. Bayerisches Testangebot ab 01.07.2020

  • Testungen für die Bewohner Bayerns, sich auch ohne Symptome freiwillig testen zu lassen.
  • Die Testungen sind jederzeit möglich; eine Obergrenze für Testungen pro Person gibt es nicht.
  • Die Testungen werden durch Vertragsärzte durchgeführt.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) übernimmt die Kostenabrechnung für den Freistaat Bayern.
  • Die Kosten trägt vollständig der Freistaat Bayern.
b. Insbesondere: Testangebot an Erzieherinnen und Erzieher und Lehrkräfte
  • Am 01.07.2020 starten die 9.800 bayerischen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb. Dies soll mit Reihentestungen begleitet werden.
  • Eine einmalige Reihentestung von Lehrkräften und sonstigem Unterrichtspersonal im Sinn von Art. 60 BayEUG findet zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 statt.
  • Der erste Termin für die Fach- und Ergänzungskräfte soll ab Juli bis Ende August, der zweite Termin nach dem Beginn des neuen Kindergartenjahres stattfinden.
  • Was die Lehrkräfte und das sonstige Unterrichtspersonal betrifft, soll an jeder Schule möglichst innerhalb der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn eine Testung angeboten werden.
  • Die Kosten trägt jeweils der Freistaat Bayern.
  • Organisation der Testungen erfolgt durch Träger bzw. Leitungen der Einrichtungen oder der Schulen vor Ort.
  • Teilnahme an Testungen ist freiwillig.
C. Testungen zur Prävention in infektionsgefährdeten Bereichen Diese Testungen als dritte Säule der Teststrategie richten sich insbesondere an folgende Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen

a) Alten- und Pflegeheime

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen.
  • Getestet wird
  • Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig;
  • Bewohnerinnen und Bewohner stichprobenartig und bei (Wieder-) Aufnahme und Rückverlegung.
b) Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.
  • Betroffen: vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (z. B. Wohngruppen) sowie teilstationäre Einrichtungen (z. B. Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen, heilpädagogischen Tagesstätten).
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen.
  • Getestet wird
  • Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig;
  • Bewohnerinnen und Bewohner stichprobenartig und bei
  • (Wieder-)Aufnahme und Rückverlegung.

c) Ambulante Eingliederungshilfe

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen, falls Einrichtungen vorhanden sind, in welchen die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden (z. B. Beratungsstellen, Frühförderstellen, Tagesstätten). Falls die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in einer Einrichtung erbracht werden, sollen die Testungen in einer Arztpraxis erfolgen. Soweit das Aufsuchen einer Arztpraxis im Einzelfall unzumutbar ist, erfolgt ausnahmsweise die Testungen im Rahmen eines Hausbesuchs.
  • Getestet wird
  • Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig;
  • Leistungsempfängerinnen und -empfänger stichprobenartig und bei (Wieder-)Aufnahme und Rückverlegung.

d) Krankenhäuser

  • Beschäftigte im Krankenhaus können sich unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage in Absprache mit dem Krankenhausträger auf Veranlassung des Gesundheitsamtes testen lassen.
  • Träger organisieren die Testungen der Beschäftigten, nach Möglichkeit vorrangig durch im Krankenhaus tätige Ärzte.
  • Getestet werden können
  • neu einzustellende Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bereits im Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem lokalen Infektionsgeschehen sowie der konkreten Infektionsgefahr.
  • Patienten können auf Veranlassung des Krankenhauses gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen bei Aufnahme ins Krankenhaus und / oder während des Krankenhausaufenthalts getestet werden.

D. Testung in Risikogebieten

Ergänzt wird die Testung von Einrichtungen durch weitere spezielle Testungen:
Asymptomatische Personen, die sich in einem Gebiet mit einer hohen Zahl von Erkrankungen (mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) aufhalten oder aufgehalten haben, werden stichprobenartig getestet.

E. Kritische Infrastruktur

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz sowie für Familie, Arbeit und Soziales organisieren für die Polizei sowie die Justizvollzugsanstalten und den Maßregelvollzug weitere Reihentestungen.

F. Anlassbezogene Reihentestungen

Weitere anlassbezogene Testkonzepte, wie z. B. für Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe oder landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitern, werden entsprechend den aktuellen Erfordernissen angeordnet.

2. Bayerische Corona-Strategie / Lockerung der Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich und Kinos

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Erfahrungen mit der schrittweisen Öffnung des Kulturbereichs haben gezeigt, dass Theater, Konzerthäuser, Kinos etc. bei der Umsetzung von Lockerungsschritten (Begrenzung der Besucherzahlen, Einhaltung von Hygienevorschriften) gewissenhaft vorgegangen sind.

Der Ministerrat hat deshalb beschlossen, die umfassende Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, Kinos etc. in geschlossenen Räumen mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zu lockern. Für die Besucher gilt Maskenpflicht nur noch, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Die bestehenden Regelungen für Mitwirkende (grundsätzliche Maskenpflicht, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder solange der Mitwirkende noch keinen festen Platz eingenommen hat) bleiben hiervon unberührt.

Das Gesundheitsministerium wird die erforderlichen rechtlichen Anpassungen im Zuge der Fortschreibung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vornehmen.

3. Stärkung der Medienlandschaft in Bayern / Staatsregierung beschließt Fortsetzung der Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

Bayern hat eine der vielfältigsten Medienlandschaften in Deutschland, gerade auch wegen der starken Unterstützung durch den Freistaat. Seit 2008 wird die flächendeckende Verbreitung des Lokal-TV – einzigartig in Deutschland – staatlich gefördert. Allein im Doppelhaushalt 2019/20 stellt die Staatsregierung dafür jährlich 12,5 Mio. Euro zur Verfügung.

Der Ministerrat hat heute beschlossen, diese Unterstützung der lokalen und regionalen TV-Anbieter im Freistaat fortzusetzen. Die im Bayerischen Mediengesetz bisher bis Ende 2020 befristete staatliche Förderung soll weitere vier Jahre fortgeführt werden. Damit werden die bestehende Angebotsstruktur und eine flächendeckende Verbreitung des lokalen und regionalen Fernsehens gesichert. Gleichzeitig werden die Lokalsender bei der Erschließung bedeutender digitaler Verbreitungswege, wie beispielsweise, Medienplattformen unterstützt.

Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird außerdem die Aufgabenbeschreibung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) modernisiert. Damit soll klargestellt werden, dass zu den Aufgaben der BLM auch die Unterstützung von Gründern in den digitalen Medien sowie die weitere Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern gehören.

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