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Regelungen zur Quarantäne werden angepasst
Regelungen zur Quarantäne werden angepasst

11.01.2022

Regelungen zur Quarantäne werden angepasst

Zusammen mit Gesundheitsminister Klaus Holetschek und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger habe ich im Rahmen einer Pressekonferenz über die Ergebnisse der Sitzung des bayerischen Ministerrats am 11.01.2022 unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder berichtet.


1. Die15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung(15. BayIfSMV) wirdbis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert.Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:

• Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben.Künftig gilt diesim Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschlussbereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung(nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

• DieAusnahme von 2Gin der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivitätzugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wirdfortgeführtund soll auch künftig gelten.

2. DieRegelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolationwerden zum 11. Januar 2022 angepasst.

• DieDauervon Quarantäne und Isolation beträgtzehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

• FürBeschäftigte in vulnerablen Einrichtungenwerden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.

• FürSchülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuungist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

• Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

3. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

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