30.09.2021
Weitere Möglichkeiten mit Verantwortung und Vorsicht
Ab 1. Oktober können Clubs und Diskotheken mit „3G Plus“ wieder öffnen. Das bedeutet: geimpft, genesen oder mit PCR-Test. Auch Volksfeste sind wieder möglich. Und in Schulen entfällt ab Montag die Maskenpflicht am Platz.
Der Bayerische Ministerrat hat in einem Umlaufverfahren am 30.09.2021 beschlossen:
- Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier Wochenbis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert.
- Zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs und mit Blick auf die regelmäßigen Testungen entfällt ab dem 4. Oktober (Montag) dieMaskenpflicht im Unterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird.
- Wie vom Ministerrat bereits am 31. August beschlossen, werden ab dem 1. OktoberClubs und Diskothekenwieder geöffnet. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen. Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig. Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden bußgeldbewehrt. Unter gleichen Bedingungen können ab dem 1. Oktober auchBordellbetriebewieder öffnen.
- Das bisherige Verbot vonVolksfesten und öffentlichen Festivitätenentfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.
- Die Staatsregierung bekräftigt, dass in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen der Infektionslage unter freiem Himmel auchWeihnachts- und Christkindlmärktein Bayern wieder möglich sind. Soweit nötig, werden hierzu rechtzeitig Regelungen erlassen.
- Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen. Die jeweils zuständigen Staatsministerien werden zeitnah die Rahmenhygienepläne veröffentlichen.